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Internetrecht

Grundwissen zur Vermeidung rechtlicher Probleme im Internet
Teil 1 -
Domainrecht

Die Neuen Medien haben dazu beigetragen, daß die Welt näher zusammenrückt. Entfernungen werden zumindest virtuell und kommunikativ so einfach überbrückt, wie es vor 10 - 15 Jahren für die meisten Menschen noch undenkbar war.
Neue Freundschaften, private und gesellschaftliche Kontakte entstehen.
Unternehmen und Behörden können schneller, einfacher, kostengünstiger und damit effektiver arbeiten. Verbraucher können durch verbesserte Informationsmöglichkeiten neue Chancen nutzen.

Allerdings hat diese Nähe auch ihre Schattenseiten :
Schnell kommen sich Wettbewerber - zu denen bei den Domains sogar Privatleute zählen - nach Einschätzung zumindest eines Beteiligten und vieler Gerichte zu nahe. Mancher Anbieter fühlt sich dann herausgefordert, sein Ego und/oder sein Konto durch die Werte des Nächsten aufzuwerten.

Hier finden Sie hilfreiche Hinweise, wie man vor rechtlichen Auseinandersetzungen und deren finanziellen Folgen im Domainrecht einigermaßen sicher ist, wie sich oft Ärger und Kosten von Rechtsstreiten und Abmahnungen vermeiden lassen. Dazu gilt es insbesondere, die Klippen des Namensrechts, des Markenrechts und des Wettbewerbsrechts zu umschiffen.

Eine gute Domain ist - ebenso wie ein bekannter Name oder eine Immobilie in guter Lage - ein wertvoller Besitz, der Ihnen und Ihren Vorhaben gute Dienste leisten kann. Leider weckt solcher Besitz auch Begehrlichkeiten. Manchmal geht es bei Auseinandersetzungen um wirkliche Rechtsverletzungen - und manchmal um die Kirschen im Garten des Nachbarn in unserem globalen Dorf.
Die richtige Auswahl einer Internet Domain hilft, die Wahrscheinlichkeit und Brisanz von Komplikationen schon im Vorfeld auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die Chancen dieses Mediums allzusehr zu schmälern.

Economy Site ® ist die richtige Adresse, wenn es um Domains und Neue Medien geht.
Die folgenden Informationen sind nur erste Anhaltspunkte für ein äußerst komplexes Thema.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre registrierten oder geplanten Domains rechtssicher sind :  Fragen Sie
Economy Site ®.

    Meiden Sie bei Domains vor allem folgende Konstellationen :

  • Fremde Markennamen
    (eingetragene oder sonst bekannte und geschützte Begriffe und Slogans),
    auch in Zusammensetzungen (Details siehe unten)
    z.B. Microsoft, Coca-Cola, Metro, Bosch-Service, Economy Site
    ® usw.
    Ausnahme :
    Sie sind Vertragspartner des Markeninhabers und zu Verwendung der Marke ausdrücklich autorisiert.
     
  • Fremde Namen
    (Vornamen, Familiennamen, Künstlernamen, evtl. auch schon lange benutzte + bekannte Spitznamen),
    also alle Namen, die nicht Ihre sind.
    Recht bekannt sind viele Namen, die zwar auch Berufsbezeichnungen sind, z.B. Bäcker, Müller, Schmied, Schuster, Schneider, Meier, Bauer usw., an denen aber trotzdem ein Namensrecht des Namensträgers besteht.
    Vorsicht :
    Es gibt auch ungewöhnliche Familiennamen, die gleichlautend mit gängigen Begriffen sind,
    z.B. Bauland, Trinkgeld
     
  • Namen bekannter Unternehmen und Institutionen
    z.B. Allianz, Bundeskanzler, Verteidigungsministerium
     
  • Namen von Prominenten / "Persönlichkeiten" des öffentlichen Lebens
    auch, wenn Sie den gleichen Namen haben
    z.B. Shell, Krupp, Verona, Boris
     
  • Namen bekannter Medien und Werke (etwa Bücher, Zeitschriften, Filme, Software)
    auch, wenn diese für sich genommen scheinbar freihaltebedürftige Begriffe darstellen, aber eben für einzelne Produkte schutzfähig sind
    z.B. Freundin, Focus, Jurassic Park
     
  • Tippfehler-Domains, Abwandlungen und andere verwechslungsfähige Zeichen
    z.B. Mircosoft, Fokus, d-online, Economy Side
     
  • Geographische Namen und Bezeichnungen, für die es Institutionen (Rechtsträger) gibt
    etwa Namen von Städten und Gemeinden, Bundesländern, Ländern, u.U. auch Regionen
    im Zweifel auch, wenn Sie den gleichen Namen haben
    z.B. Frankfurt, Bayern, Deutschland, Spreewald (= Gemeinschaftsmarke)
    Außerdem :
    Keine KFZ-Kennzeichen
      
  • Abkürzungen, Initialen und Kunstbegriffe
    denn diese könnten bekannte und/oder sonst geschützte Begriffe für Unternehmen, Produkte oder Prominente sein
    z.B. WDR (Westdeutscher Rundfunk), DW (Deutsche Welle), DSB (Deutscher Sportbund), Expo
     
  • Evtl. Gattungsdomains in Verbindung mit geografischen Bezeichnungen
    wegen möglicher Irreführung von Internet-Nutzern und Wettbewerbsverstoßes,
    z.B. Rechtsanwaelte-(Ortsname)
    >> erweckt durch die Mehrzahl der Berufsbezeichnung den falschen Eindruck, unter dieser Adresse würden alle oder die meisten Anbieter dieses Berufsstandes / dieser Branche dieses Ortes / dieser Region zu finden sein
     
  • Anpreisende Begriffe und Kombinationen bei Anwälten und Ärzten
    wegen Vorgaben des Standesrechts,
    z.B. Top-Anwalt

    Häufige Irrtümer über Zulässigkeit bei der Auswahl von Domain Namen :

  • Domain-Inhaber ist Anbieter von Produkten oder von Zubehör und Dienstleistungen zu Produkten des Markeninhabers
    Der Domain-Inhaber darf zwar allgemein in seiner Werbung die Markennamen der von ihm angebotenen Produkte nennen.
    Aber :
    Er darf dem Markeninhaber nicht durch Verwendung in Domain-Namen, Meta-Angaben seiner Website, Suchmaschinen- und Registereinträgen sowie bei Keyword-Advertising mit dessen eigenen Markennamen Konkurrenz machen.
    Also :
    Keine Verwendung fremder Markennamen in Domains, Meta-Angaben, Suchmaschinen- oder Registereinträgen oder bei Keyword-Advertising ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers.
     
  • Zusammensetzungen und Abwandlungen
    Zusammensetzungen (z.B. Mercedes-Teile, InterShop0815) enthalten den geschützen Markenbegriff und dürfen nicht ohne Zustimmung des Marken- oder Namensinhabers verwendet werden.
    Abwandlungen (z.B. d-online, Formel 10) können mit Marken oder Namen des Marken- oder Namensinhabers verwechselt werden und sind deshalb unzulässig.
     
  • Bindestrich-Domains oder Zusammenschreibungen
    Bindestrich-Domains und Zusammenschreibungen (z.B. Daimler-Chrysler, e-bay, EconomySite) enthalten den geschützen Markenbegriff und/oder können mit Marken oder Namen des Marken- oder Namensinhabers verwechselt werden und dürfen nicht ohne Zustimmung des Marken- oder Namensinhabers verwendet werden.
    Grund :
    Leerzeichen, Bindestriche oder deren Fehlen sind keine unterscheidungskräftigen Merkmale.
    Bei Domains sind Leerzeichen nicht möglich, deshalb können Leerzeichen nur weggelassen oder durch einen Bindestrich ersetzt werden.
     
  • "Andere" Domain-Endungen
    * generic Top Level Domain (gTLD), z.B. com, .net, .org, .info, .biz
    * country code Top Level Domain (ccTLD), z.B. .de, .at, .ch
    Domain-Endungen sind nach derzeitiger Rechtsprechung kein Unterscheidungsmerkmal und können deshalb Rechtsverstöße nicht vermeiden helfen.
    Insofern widerspricht die bekannte Gerichtsentscheidung, daß eine .ag-Domain (ccTLD von Antigua) im Zweifel einer Aktiengesellschaft (AG) zustünde, der technischen Realität, der Verkehrserwartung, der herrschenden Rechtsprechung und damit der Rechtslage.

    Wichtige Hinweise

  • Die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit von Domains ist stets eine Einzelfallentscheidung.
    So wird (im Idealfall) durch Gerichte eine individuelle Prüfung vorgenommen und so kritisch und individuell sollten denkbare Domains vor ihrem Erwerb (Registrierung oder "Kauf") auch von Ihnen oder von - möglichst darauf spezialisierten - Juristen geprüft werden.
    Zudem muß die rechtliche Unbedenklichkeit von Domains laufend überwacht werden. Auch durch spätere Rechtsänderungen wie z.B. Markenanmeldungen kann ein sog. "besseres Recht" entstehen, so daß die Domain freizugeben ist (allerdings kann die Markenanmeldung zwecks Domain Hijacking böswillig, rechtsmißbräuchlich und sittenwidrig sein, sog. "bad faith"). Auch ein rein ausländischer Markenschutz kann dazu führen, daß der Domaininhaber zwar nicht Konsequenzen des deutschen Rechts (Verpflichtung zur Freigabe) fürchten muß, jedoch kann der Inhaber sog. "besserer Rechte" durch ein internationales Schiedsgericht bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) sogar die direkte Übertragung der Domain verlangen und über den Webhoster auch durchsetzen.
     
  • Bisherige Gerichtsentscheidungen können wichtige Hinweise und Denkanstöße liefern.
    Jedoch sind selten Sachverhalte identisch oder auch nur vergleichbar, so daß Gerichtsentscheidungen nur sehr bedingt auf andere Fälle übertragbar sind. Sie sollten vielmehr die Grundlage sein, eigenes Wissen und "Gespür" für die rechtliche Beurteilung zu entwickeln - was allerdings angesichts der unendlichen Vielfalt möglicher Fallkonstellationen und deren rechtlicher Bewertung nur ansatzweise möglich ist.
    Im Zweifel sollten jeweils die Gerichtsentscheidungen neuesten Datums und der höchstmöglichen Instanz Wort für Wort im Originaltext gelesen und analysiert werden. Die Wiedergabe von Gerichtsentscheidungen in Leitsätzen, Kommentaren und Pressemeldungen ist häufig sinnentstellend vereinfacht, die Gründe und Schlußfolgerungen damit vielleicht sogar falsch.
    Unterschiedliche Gerichte entscheiden mitunter in Verkennung der Realität (etwa von Technik und Verkehrsanschauung) Streitfälle völlig gegensätzlich - zuweilen schlicht falsch.
    Höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) sind noch die Ausnahme, etwa weil die grundsätzliche Bedeutung vieler Streitfälle nicht erkannt wird.
     
  • Gerichtsentscheidungen, gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche dürfen auch nicht überschätzt werden.
    Nicht selten werden Entscheidungen in der nächsthöheren Instanz revidiert. Bei der Betrachtung von Veröffentlichungen dieser Art sollte also genau betrachtet werden, ob es bei der 1. Instanz (meist Landgericht) geblieben ist, oder ob eine Entscheidung durch die nächste Instanz überprüft (und bestätigt oder revidiert) wurde und wie dies in jedem konkreten Einzelfall begründet wurde. Ein gutes Beispiel dafür ist die berühmte BGH-Entscheidung um die Domain Mitwohnzentrale.de. (Noch) Heute ist es kaum vorstellbar, daß in Deutschland einmal ernsthaft die Zulässigkeit von Gattungsdomains in Frage gestellt wurde.
    Häufig fehlt es dem beklagten Domaininhaber an Geld, Zeit und/oder Nerven, den Streitfall "bis in die letzte Instanz" durchzufechten, um seine Rechte zu wahren. Sein Recht muß man nun einmal beweisen und bezahlen können. Zudem bleibt immer ein Restrisiko, welche Aspekte des Einzelfalles von den Gerichten wie beurteilt werden.
    So werden bei Auseinandersetzungen zwischen "David und Goliath" manchmal sogar rechtswidrige de-facto-Präzedenzfälle geschaffen, die sich durch ihre Vorbildwirkung auf die Rechtsauffassung der Öffentlichkeit und womöglich der für spätere Entscheidungen zuständigen Gerichte verheerend auswirken können.

    Empfehlenswerte Internet-Adressen zum Thema

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