Genehmigung
nachträgliche Zustimmung
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Gewährleistung
Nicht zu verwechseln mit
Garantie oder Kulanz.
Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch (bei Kauf:
"Sachmängelgewährleistung") eines Käufers/Auftraggebers gegen den
Vertragspartner, daß an der Leistung (z.B. der gekauften Sache) innerhalb der
Gewährleistungsfrist keine Mängel auftreten. Zeigt sich innerhalb der
Frist ein Mangel, kommen Wandlung (Rückabwicklung des Vertrages, also
Rückgabe Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware), Minderung (Herabsetzung, also
teilweise Rückzahlung des Kaufpreises), Ersatzlieferung (einer identischen,
neuen, mangelfreien Sache) oder Nachbesserung (Reparatur) in Betracht. Ein Käufer braucht sich nicht an den Hersteller verweisen zu lassen (dieser
räumt lediglich häufig eine Garantie über die Gewährleistungsfrist
hinaus ein oder bietet Zusatz-Leistungen, z.B. Mobilitätsgarantie bei
Neuwagen).
Es bestehen je nach Charakter und Gegenstand des geschlossenen Vertrages
unterschiedliche Gewährleistungsfristen, beim einfachen Kauf sind dies 2
Jahre.
Zu beachten:
Durch EU-Vorgaben haben sich rechtliche Änderungen ergeben, die jedoch nicht so
umfangreich sind, wie häufig dargestellt wird.
* Die Gewährleistungsfrist beträgt nun 2 Jahre (bisher 6 Monate).
* Gewerbliche Verkäufer dürfen die Gewährleistung für gebrauchte
Waren nicht mehr ganz ausschließen,
sondern nur noch auf (mindestens) 1 Jahr begrenzen.
* Private Verkäufer dürfen weiterhin die Gewährleistung
für gebrauchte Waren ausschließen.
Tun sie dies nicht, haften sie ebenso wie bisher, jetzt allerdings 2
Jahre.
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Girosammelverwahrung / Girosammeldepot
Verwahrungsart, in der Wertpapiere in recht loser Ordnung aufbewahrt
werden. Dabei werden die aufbewahrten Wertpapiere nur nach Art und Zahl
erfaßt, so daß
bei Verschiebungen (durch Kauf, Verkauf, sonstige Übertragung) nur über beliebige
Papiere dieser Art und Menge verfügt wird. Die Art und Zahl der für die Kunden
aufbewahrten Papiere bleibt jedoch immer gleich. Diese Verwahrungsart ist für Banken und
Kunden kostengünstiger, da sie gegenüber der Streifbandverwahrung weniger
Verwaltungsaufwand bedeutet, wenn nicht für den Kunden bestimmte Stücke der Wertpapiere
(etwa Aktien mit bestimmten Seriennummern) gesondert aufgenommen, verwahrt und entnommen
werden müssen.
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Gläubiger
Inhaber einer Forderung / eines
Anspruches (z.B. auf Zahlung eines Geldbetrages).
Nicht zu verwechseln mit Beteiligungen.
Auf dem "Grauen Kapitalmarkt" werden Kleinanlegern häufig
anstelle von Kapitalanlagen nach dem Prinzip des Fremdkapitals (Anleihen
usw.) in Wirklichkeit Beteiligungen (als Eigenkapitalgeber)
angeboten. Prozentzahlen (eigentlich lediglich eine mathematische Größe)
werden benutzt, um dem Anleger eine angeblich sichere Verzinsung
vorzuspiegeln, während es sich in Wirklichkeit um die angeblich erzielbare Rendite
(Gewinne) von Unternehmensbeteiligungen handelt. So werden bei Beteiligungen
Anteile an Unternehmen verkauft, so daß der Anleger das volle
unternehmerische Risiko trägt (z.B. Totalverlust des eingesetzten Kapitals
möglich), aber häufig nicht einmal mitentscheiden kann. Bei Beteiligungen
stehen die Anleger also dem Unternehmen nicht als Gläubiger
(Fremdkapitalgeber) gegenüber, sondern sind selbst die Unternehmer,
denn die Anteile der Eigenkapitalgeber sind das Unternehmen. Wenn bei
Insolvenz bzw. Konkurs das Firmenvermögen verteilt wird, kommen die
Anteilseigner erst nach dem Fiskus und anderen Gläubigern an die Reihe -
und gehen häufig völlig leer aus.
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Glasbruchversicherung
Versicherung, die für die Kosten von Schäden an teuren Glasgegenständen
wie z.B. Schaufenstern und großen Aquarien aufkommt.
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Globalurkunde
Um Kosten für die Ausfertigung von Aktien zu sparen, gehen immer mehr
Unternehmen dazu über, statt Hunderttausende oder Millionen Aktienexemplare in
"effektiven Stücken" herstellen zu lassen, nur eine "Globalurkunde"
auszufertigen, die die gesamten Anteile am Unternehmen in einer Urkunde
verbrieft.
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Gratis
Unentgeltliche / kostenlose
Leistung. Entgegen dem in der Werbung üblichen Sprachgebrauch ist selten
etwas "gratis", sondern vielmehr "inklusive",
das heißt im Preis mit eingeschlossen. In aller Regel sind alle Leistungen,
die dem Kunden erbracht werden, im Preis mit einkalkuliert, das heißt schon
mit bezahlt oder in künftige Entgelte einkalkuliert.
Beispiel : Bei Telekommunikationsverträgen (Telefon, Internet) eingeräumte
Gesprächsguthaben / Verbindungsguthaben sind nicht, wie oft angegeben,
"Freieinheiten" oder "Freistunden/Freiminuten", sondern
beim Grundpreis inklusive (also nicht geschenkt, sondern schon mit dem
Grundpreis bezahlt). Wird ein Grundpreis mit "Freieinheiten"
verbunden, handelt es sich de facto um einen Mindestumsatz.
Im Einzelfall kann ein Anbieter aber auch kostenlose Zusatzleistungen zum
Hauptprodukt anbieten, wenn er ausnahmsweise ganz oder teilweise auf seine
Gewinnspanne verzichtet, um z.B. Neukunden zu gewinnen.
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Grauer Markt, Grauer
Kapitalmarkt
Marktbereich, der sich am Rande
der Legalität bewegt und sich staatlichen Kontrollen nach Möglichkeit
entzieht. Häufig entsteht Anlegern ein Totalverlust ihres eingesetzten
Kapitals, wenn sie an unseriöse Anbieter von Finanzprodukten geraten, die
den Charakter und die Risiken der angebotenen Anlageinstrumente unerwähnt
lassen und/oder verschleiern. So werden häufig Beteiligungen an
zwielichtigen Unternehmen und Unternehmungen (Projekten) angeboten, bei
denen der Anleger nicht etwa Fremdkapitalgeber (Gläubiger), sondern
Eigenkapitalgeber (Miteigentümer) ist, der mit seiner gesamten Einlage
haftet, also einen Totalverlust riskiert.
>> siehe auch Gläubiger.
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Grüne Karte
Bescheinigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, mit der in
standardisierter Form der Autofahrer bei Reisen ins Ausland seinen Versicherungsschutz
belegen kann.
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Grundschuld
Sicherungsmittel, das dem
Gläubiger das Recht einräumt, bei Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtungen in das Sicherungsmittel - bei Hypotheken und
Grundschulden eine
Immobilie - zu vollstrecken (z.B. Zwangsversteigerung). Im Gegensatz zur
Hypothek ist das Bestehen der Grundschuld nicht vom Bestehen der zu
sichernden Forderung abhängig.
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Grundschulddarlehen
Kredit (juristisch: Darlehen),
der durch Einräumung eines Sicherungsrechts an einer Immobilie (Haus
und/oder Grundstück abgesichert wird (siehe auch Lombardkredit). Die
Bezeichnung leitet sich von der Grundschuld als Sicherungsmittel ab, die dem
Gläubiger das Recht einräumt, bei Nichterfüllung der
Zahlungsverpflichtungen in das Sicherungsmittel zu vollstrecken (z.B.
Zwangsversteigerung). Banken und Versicherungen sind dazu übergegangen, die
Grundschuld als Sicherungsmittel zu verwenden, da das Bestehen einer Hypothek vom Bestehen der
gesicherten Forderung abhängig ist ("Akzessorietät der
Hypothek"), während die Grundschuld für den Gläubiger Vorteile
gegenüber der Hypothek hat.
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