Economy Site ®  Lexikon Geld & Finanzen

A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z

M

Mahnverfahren, gerichtliches (Mahnbescheid)

Seitenanfang

Mahnwesen

Seitenanfang

Makler

Vermittler von Waren und Dienstleistungen, z.B. Finanzdienstleistungen und Immobilien.
Häufiges Argument für die Dienste etwa von Versicherungsmaklern ist die vielbeworbene Marktübersicht und die Auswahl des angeblich besten Produktes für den Kunden. Dabei wird jedoch vernachlässigt, daß auch Finanzmakler nur eine (kleine) Auswahl der am Markt verfügbaren Produkte anbieten und damit durchaus nicht allumfassend beraten und betreuen können. Vor allem aber besteht die Gefahr, daß beim Produktvergleich zu Lasten von Qualität und Leistungsumfang allein auf den Preis (aus Kundensicht) und auf die Gewinnspanne (aus Maklersicht) geachtet wird. Im Extremfall hat der Kunde Verträge bei einer Vielzahl verschiedener Anbieter, gehört überall zur "Laufkundschaft" und ist nirgends der begehrte "Stammkunde". Im Schadensfall wird sich ein Versicherer schneller von Kunden mit nur einzelnen Verträgen trennen.
>> Siehe auch Kulanz.
Seitenanfang

Mallorca-Police

Umgangssprachlicher Begriff für den Haftpflicht-Versicherungsschutz eines deutschen Versicherers für Mietwagen in bestimmten Urlaubsländern. Da in vielen Urlaubsländern die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Haftpflicht-Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge deutlich niedriger sind als in Deutschland, kann es bei größeren Unfällen vorkommen, daß der Fahrer des Fahrzeuges für einen großen Teil des Schadens selbst aufkommen muß, weil die Versicherungssumme des einheimischen Versicherers nicht ausreicht. Diesen mangelnden Versicherungsschutz gleicht die Mallorca-Police aus.
Seitenanfang

Marge

Gewinnspanne.
Seitenanfang

MDAX ®

Abkürzung für Midcap Index. Aktienindex, der sich aus den 50 nach ihrer Börsenkapitalisierung (Börsenwert) unterhalb der DAX-30-Werte gehandelten größten deutschen und ausländischen Aktiengesellschaften zusammensetzt. Der MDAX läßt gewisse Rückschlüsse auf die Verfassung und Tendenz des Aktienmarktes in diesem Bereich zu.
Seitenanfang

Merkantiler Minderwert

Bei wirtschaftlicher Betrachtung von Unfallfahrzeugen ergibt sich, daß auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur des Fahrzeuges wegen des Makels eines Vorschadens und eines gewissen Restrisikos (z.B. möglicherweise erhöhte Rostanfälligkeit bei nachträglicher Konservierung gegenüber dem Originalzustand "ab Werk") Gebrauchtwagenkäufer regelmäßig nicht bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen wie für ein unfallfreies Fahrzeug. Der Fachmann spricht vom merkantilen Minderwert. Diese Wertminderung ist Bestandteil des Schadens und daher vom Schädiger bzw. seiner Versicherung zu ersetzen. Das Vorliegen und die Höhe einer Wertminderung wird durch einen Sachverständigen (auch einen Sachverständigen des Versicherers) festgestellt. Eine Wertminderung kommt nicht in Betracht, wenn ein Fahrzeug bereits mehrere Jahre alt ist oder möglicherweise nennenswerte Vorschäden aufweist.
Seitenanfang

Miete

Entgeltliche Gebrauchsüberlassung.
Seitenanfang

Mietwagen

Gegen Entgelt zur Verfügung gestelltes Fahrzeug. Entgegen gängigem Sprachgebrauch handelt es sich nicht um "Leihwagen" ("Leihe" ist im juristischen Sinne die unentgeltliche, sprich kostenlose, Gebrauchsüberlassung).

Wird ein Fahrzeug zum Beispiel durch einen Unfall beschädigt, ist deswegen nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher oder wird ein beschädigtes Fahrzeug repariert, steht das Fahrzeug für die Zeit der Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht für eine Nutzung zur Verfügung. Es entsteht ein Nutzungsausfall. Es hat sich die Rechtsauffassung durchgesetzt, daß die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu nutzen, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt, für dessen Verlust der Geschädigte vom Verursacher bzw. dessen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung (nicht von der eigenen Kaskoversicherung !) zu entschädigen ist. Es ist somit vom Verursacher ein Mietwagen zu bezahlen, wenn der Geschädigte keine Nutzungsausfall-Entschädigung in Anspruch nimmt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach der ermittelten Ausfallzeit für die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung sowie nach dem Fahrzeugmodell und seiner Motorisierung. Die Zahlung der Kosten eines Mietwagens setzt voraus, daß der Geschädigte den Willen und die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug zu nutzen. Ist der Geschädigte beispielsweise in stationärer ärztlicher Behandlung oder sonst fahruntauglich, wird die Entschädigung nur gezahlt, wenn in diesem Fall beispielsweise Angehörige das Fahrzeug genutzt hätten. Solange das Fahrzeug nutzbar ist, weil etwa das trotz Beschädigung verkehrssichere Fahrzeug unrepariert weitergefahren wird, entsteht kein Ausfall, für den der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen könnte.

Wenn der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen möchte, sollte er folgende Punkte beachten :

  • Der Mietwagen sollte mindestens 1 Klasse kleiner (d.h. billiger) als das geschädigte Fahrzeug gewählt werden, da sich der Geschädigte die ersparten Aufwendungen seines nicht genutzten eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen muß. Wählt der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug, muß er einen Teil der Mietwagenkosten wegen seiner ersparten Aufwendungen selbst tragen.

  • Der Geschädigte muß die Schadenminderungspflicht beachten. Um nicht zu Lasten des Schädigers bzw. dessen Versicherung einen Mietwagen zu überteuerten Preisen anzumieten, muß er wenigstens 3 Angebote einholen (Preisvergleich).

  • Ein Mietwagen darf nicht unter allen Umständen angemietet werden. Fährt der Geschädigte nur gelegentlich kurze Strecken (z.B. 1x wöchentlich zum Einkaufen), muß er, um den Schaden gering zu halten, eine günstigere Variante wählen, zum Beispiel ein Taxi.

  • Ein Mietwagen darf nicht für unangemessen lange oder gar unbegrenzte Zeit angemietet werden. Läßt sich absehen, daß bei sogenannten "Exoten" – das heißt bei seltenen Fahrzeugen wie Kleinserien oder Oldtimern – die Beschaffung von Ersatzteilen oder (bei Totalschaden) die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges länger als üblich dauert, darf der Geschädigte nicht für Wochen oder gar Monate einen Mietwagen anmieten. In solchen Fällen hat er ein sogenanntes "Interimsfahrzeug", d.h. ein anderes Fahrzeug als Übergangslösung zu kaufen, da dessen Wertverlust und sonstige Kosten deutlich geringer sind, als die längerfristige Anmietung eines Mietwagens.
    Eine Rücksprache mit dem Versicherer kann nicht schaden.

  • Bei der Anmietung sollte besser nicht erwähnt werden, daß der Mietwagen als Unfallersatzwagen angemietet werden soll. Manche Autovermieter sind in solchen Fällen versucht, zu teureren Tarifen abzurechnen, weil der Mieter die Konditionen oft weniger kritisch betrachtet, wenn nicht er, sondern ein Versicherer die Kosten tragen soll.

  • Tarife für eine Mietzeit von mehreren Tagen auf einmal sind in der Regel billiger als für einzelne Tage. An Wochenenden werden meist günstigere Tarife angeboten.

Seitenanfang

Minderung

Herabsetzung, z.B. des Preises einer Kaufsache wegen Mängeln.
Seitenanfang

Mischfonds

Vermögensmasse einer Vielzahl von Geldanlegern, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach bestimmten Grundsätzen in Aktien, Renten (Anleihen, festverzinslichen Wertpapieren) und / oder Immobilien investiert wird, um dabei Gewinne zu erwirtschaften. Mischfonds können je nach Schwerpunkt der Investitionsentscheidungen des Managements beispielsweise als Länderfonds, Regionenfonds oder internationale Fonds betrieben werden.
Seitenanfang

Mitverschulden

Nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hängt die Haftung und damit die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach ("ob") und der Höhe nach ("wieviel") davon ab, ob der Geschädigte durch eigenes Verschulden an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Dies kann etwa dadurch geschehen, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr hinzuweisen, daß ein außergewöhnlich hoher Schaden entstehen könnte, die der Schuldner nicht kannte und nicht kennen mußte. Außerdem liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein Geschädigter trotz Möglichkeit unterlassen hat, den Schaden abzuwenden (zu verhindern) oder zu mindern (so gering wie möglich zu halten).
Wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, erhält er also nur einen Teil seines Schadens ersetzt.
Beispiele für Mitverschulden :
– Geschädigter weicht bei drohendem Zusammenstoß nicht aus, obwohl Platz genug gewesen wäre.
– Geschädigter wurde schwerer verletzt, weil er keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte.
– Geschädigter war zu schnell und konnte deshalb den Unfall nicht vermeiden.
– Der Geschädigte war fahruntauglich (z.B. durch Alkohol verschlechterte Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit).
– Der Unfall wurde durch das verkehrsunsichere Fahrzeug des Geschädigten mitverursacht (z.B. Bremsen nicht in Ordnung).
– Der Geschädigte hat bei ungewöhnlich langer Dauer der Reparatur (z.B. über Wochen / Monate) einen Mietwagen als Ersatzwagen benutzt.
– Der Geschädigte hat keinen Preisvergleich durchgeführt und das teuerste Mietwagen-Angebot angenommen.
Anmerkung :
Wird durch ordnungswidriges Parken (z.B. zu dicht an Kreuzungen oder Einmündungen) die Sicht der übrigen Verkehrsteilnehmer behindert und dadurch ein Verkehrsunfall mit-verursacht, fällt dieser Sachverhalt zwar nicht unter § 254 BGB (der nur ein Mitverschulden des Geschädigten betrifft), kann aber nach den allgemeinen Vorschriften (§ 823 BGB) neben dem anderen Verursacher auf Schadensersatz haften.
Seitenanfang

 

Das Lexikon wird ergänzt.
Vorschläge für Verbesserungen und Ergänzungen sind willkommen.
 

Sie möchten mehr wissen ?     Economy Site ® Buchtips     Wissens- und Lesenswertes.

 

Rentenversicherung.name - Sicherheit - Altersvorsorge - Vermögen

Sicherheit • Vorsorge • Vermögen

Erreichtes sichern und ausbauen.
Altersvorsorge und Vermögen aufbauen.

 

  Lesezeichen speichern

► Seitenanfang

► Lexikon gesamt

◄ Home

Bookmark speichern bei   Mister Wong  oneview  yigg it  Reddit  del.icio.us  Digg  blinkbits  BlinkList  Furl  YahooMyWeb  Google

   

 

Economy Site ® | Firmen | Firmenportal | Unternehmensberatung | Rechtsberatung | Vermittler | Bauunternehmen | Baufirma | Massivhaus | Einfamilienhaus | Keller | Hausbau | Finanzierung | Leasing | Geld anlegen | Fonds | Rentenversicherung | Medikamente | Autogas

©  Copyright 2000-2010   Economy Site ®   Alle Rechte vorbehalten.   All rights reserved.
®  Economy Site ® ist eine eingetragene Marke.  Economy Site ® is a registered mark.
Keine Haftung für Inhalte externer Seiten, zu denen auf dieser Website befindliche Links führen, für Inhalte von externen Links und Bannern.
Keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der veröffentlichten Informationen.
Links   News   PartnerLinks   Sponsor   WerbePartner