Mahnwesen
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Makler
Vermittler von Waren und
Dienstleistungen, z.B. Finanzdienstleistungen und Immobilien.
Häufiges Argument für die Dienste etwa von Versicherungsmaklern ist die
vielbeworbene Marktübersicht und die Auswahl des angeblich besten Produktes
für den Kunden. Dabei wird jedoch vernachlässigt, daß auch Finanzmakler nur
eine (kleine) Auswahl der am Markt verfügbaren Produkte anbieten und damit
durchaus nicht allumfassend beraten und betreuen können. Vor allem aber
besteht die Gefahr, daß beim Produktvergleich zu Lasten von Qualität und
Leistungsumfang allein auf den Preis (aus Kundensicht) und auf die
Gewinnspanne (aus Maklersicht) geachtet wird. Im Extremfall hat der Kunde
Verträge bei einer Vielzahl verschiedener Anbieter, gehört überall zur
"Laufkundschaft" und ist nirgends der begehrte
"Stammkunde". Im Schadensfall wird sich ein Versicherer schneller
von Kunden mit nur einzelnen Verträgen trennen.
>> Siehe auch Kulanz.
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Mallorca-Police
Umgangssprachlicher Begriff für den Haftpflicht-Versicherungsschutz eines
deutschen Versicherers für Mietwagen in bestimmten Urlaubsländern. Da in vielen
Urlaubsländern die gesetzlichen Mindestanforderungen an den
Haftpflicht-Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge deutlich niedriger sind als in
Deutschland, kann es bei größeren Unfällen vorkommen, daß der Fahrer des Fahrzeuges
für einen großen Teil des Schadens selbst aufkommen muß, weil die Versicherungssumme des
einheimischen Versicherers nicht ausreicht. Diesen mangelnden Versicherungsschutz gleicht
die Mallorca-Police aus.
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Marge
Gewinnspanne.
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MDAX
®
Abkürzung für Midcap Index. Aktienindex, der sich aus den
50
nach ihrer Börsenkapitalisierung (Börsenwert) unterhalb der DAX-30-Werte
gehandelten größten
deutschen und ausländischen Aktiengesellschaften zusammensetzt. Der MDAX läßt gewisse Rückschlüsse auf die
Verfassung und Tendenz des Aktienmarktes in diesem Bereich zu.
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Merkantiler Minderwert
Bei wirtschaftlicher Betrachtung von Unfallfahrzeugen ergibt sich, daß
auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur des Fahrzeuges wegen des Makels eines
Vorschadens und eines gewissen Restrisikos (z.B. möglicherweise erhöhte Rostanfälligkeit bei
nachträglicher Konservierung gegenüber dem Originalzustand "ab Werk") Gebrauchtwagenkäufer regelmäßig nicht
bereit sind, den gleichen Preis zu zahlen wie
für ein unfallfreies Fahrzeug. Der Fachmann spricht vom merkantilen Minderwert. Diese
Wertminderung ist Bestandteil des Schadens und daher vom Schädiger bzw. seiner
Versicherung zu ersetzen. Das Vorliegen und die Höhe einer Wertminderung wird durch einen
Sachverständigen (auch einen Sachverständigen des Versicherers) festgestellt. Eine Wertminderung kommt nicht in Betracht, wenn ein
Fahrzeug bereits mehrere Jahre alt ist oder möglicherweise nennenswerte Vorschäden aufweist.
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Miete
Entgeltliche
Gebrauchsüberlassung.
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Mietwagen
Gegen Entgelt zur Verfügung
gestelltes Fahrzeug. Entgegen gängigem Sprachgebrauch handelt es sich nicht
um "Leihwagen" ("Leihe" ist im juristischen Sinne die
unentgeltliche, sprich kostenlose, Gebrauchsüberlassung).
Wird ein Fahrzeug zum Beispiel durch einen Unfall beschädigt, ist
deswegen nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher oder wird ein beschädigtes Fahrzeug
repariert, steht das Fahrzeug für die Zeit der Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht
für eine Nutzung zur Verfügung. Es entsteht ein Nutzungsausfall. Es hat sich die
Rechtsauffassung durchgesetzt, daß die Möglichkeit, ein Fahrzeug zu nutzen, einen
wirtschaftlichen Vorteil darstellt, für dessen Verlust der Geschädigte vom Verursacher
bzw. dessen Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung (nicht von der eigenen
Kaskoversicherung !) zu entschädigen ist. Es ist somit vom Verursacher ein
Mietwagen zu bezahlen, wenn der Geschädigte keine Nutzungsausfall-Entschädigung in Anspruch nimmt. Die Höhe
der Kosten richtet sich nach der ermittelten
Ausfallzeit für die Zeit der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung sowie
nach dem Fahrzeugmodell und seiner Motorisierung. Die Zahlung der Kosten
eines Mietwagens setzt voraus, daß der Geschädigte den Willen und die
Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug zu nutzen. Ist der Geschädigte beispielsweise
in stationärer ärztlicher Behandlung oder sonst fahruntauglich, wird die Entschädigung
nur gezahlt, wenn in diesem Fall beispielsweise Angehörige das Fahrzeug genutzt hätten.
Solange das Fahrzeug nutzbar ist, weil etwa das trotz Beschädigung verkehrssichere
Fahrzeug unrepariert weitergefahren wird, entsteht kein Ausfall, für den
der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch nehmen könnte.
Wenn der Geschädigte einen
Mietwagen in Anspruch nehmen möchte, sollte er folgende Punkte beachten
:
-
Der Mietwagen sollte
mindestens 1 Klasse kleiner (d.h. billiger) als das geschädigte
Fahrzeug gewählt werden, da sich der Geschädigte die ersparten
Aufwendungen seines nicht genutzten eigenen Fahrzeuges anrechnen
lassen muß. Wählt der Geschädigte ein gleichwertiges Fahrzeug, muß
er einen Teil der Mietwagenkosten wegen seiner ersparten Aufwendungen
selbst tragen.
-
Der Geschädigte muß die
Schadenminderungspflicht beachten. Um nicht zu Lasten des Schädigers
bzw. dessen Versicherung einen Mietwagen zu überteuerten Preisen
anzumieten, muß er wenigstens 3 Angebote einholen (Preisvergleich).
-
Ein Mietwagen darf nicht
unter allen Umständen angemietet werden. Fährt der Geschädigte nur
gelegentlich kurze Strecken (z.B. 1x wöchentlich zum Einkaufen), muß
er, um den Schaden gering zu halten, eine günstigere Variante
wählen, zum Beispiel ein Taxi.
-
Ein Mietwagen darf nicht
für unangemessen lange oder gar unbegrenzte Zeit angemietet werden. Läßt sich absehen, daß bei
sogenannten "Exoten" – das heißt bei seltenen Fahrzeugen wie
Kleinserien oder Oldtimern – die Beschaffung von Ersatzteilen oder (bei
Totalschaden) die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges länger als
üblich dauert, darf der Geschädigte nicht für Wochen oder gar
Monate einen Mietwagen anmieten. In solchen Fällen hat er ein
sogenanntes "Interimsfahrzeug", d.h. ein anderes Fahrzeug
als Übergangslösung zu kaufen, da dessen Wertverlust und sonstige
Kosten deutlich geringer sind, als die längerfristige Anmietung eines
Mietwagens.
Eine Rücksprache mit dem Versicherer kann nicht schaden.
-
Bei der Anmietung sollte
besser nicht erwähnt werden, daß der Mietwagen als Unfallersatzwagen
angemietet werden soll. Manche Autovermieter sind in solchen Fällen
versucht, zu teureren Tarifen abzurechnen, weil der Mieter die
Konditionen oft weniger kritisch betrachtet, wenn nicht er, sondern
ein Versicherer die Kosten tragen soll.
-
Tarife für eine Mietzeit
von mehreren Tagen auf einmal sind in der Regel billiger als für
einzelne Tage. An Wochenenden werden meist günstigere Tarife
angeboten.
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Minderung
Herabsetzung, z.B. des Preises einer Kaufsache wegen Mängeln.
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Mischfonds
Vermögensmasse einer Vielzahl von Geldanlegern, die von
einer Kapitalanlagegesellschaft
nach bestimmten Grundsätzen in Aktien, Renten (Anleihen, festverzinslichen Wertpapieren)
und / oder Immobilien investiert wird, um dabei Gewinne zu erwirtschaften.
Mischfonds können
je nach Schwerpunkt der Investitionsentscheidungen des Managements beispielsweise als
Länderfonds, Regionenfonds oder internationale Fonds betrieben werden.
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Mitverschulden
Nach § 254 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) hängt die Haftung und damit die Verpflichtung zur
Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach ("ob") und der Höhe
nach ("wieviel") davon ab, ob der Geschädigte durch eigenes
Verschulden an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Dies kann etwa
dadurch geschehen, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner
auf die Gefahr hinzuweisen, daß ein außergewöhnlich hoher Schaden
entstehen könnte, die der Schuldner nicht kannte und nicht kennen mußte.
Außerdem liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein Geschädigter trotz
Möglichkeit unterlassen hat, den Schaden abzuwenden (zu verhindern) oder zu
mindern (so gering wie möglich zu halten).
Wenn den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, erhält er also nur einen
Teil seines Schadens ersetzt.
Beispiele für Mitverschulden :
– Geschädigter weicht bei drohendem Zusammenstoß nicht aus, obwohl Platz
genug gewesen wäre.
– Geschädigter wurde schwerer verletzt, weil er keinen Sicherheitsgurt
angelegt hatte.
– Geschädigter war zu schnell und konnte deshalb den
Unfall nicht vermeiden.
– Der Geschädigte war fahruntauglich (z.B. durch Alkohol verschlechterte
Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit).
– Der Unfall wurde durch das verkehrsunsichere Fahrzeug des Geschädigten
mitverursacht (z.B. Bremsen nicht in Ordnung).
– Der Geschädigte hat bei ungewöhnlich langer Dauer der Reparatur (z.B.
über Wochen / Monate) einen Mietwagen als Ersatzwagen benutzt.
– Der Geschädigte hat keinen Preisvergleich durchgeführt und das teuerste
Mietwagen-Angebot angenommen.
Anmerkung :
Wird durch ordnungswidriges Parken (z.B. zu dicht an Kreuzungen oder
Einmündungen) die Sicht der übrigen Verkehrsteilnehmer behindert und
dadurch ein Verkehrsunfall mit-verursacht, fällt dieser Sachverhalt zwar
nicht unter § 254 BGB (der nur ein Mitverschulden des Geschädigten
betrifft), kann aber nach den allgemeinen Vorschriften (§ 823 BGB) neben
dem anderen Verursacher auf Schadensersatz haften.
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